Wenn eine in Deutschland ausgestellte öffentliche Urkunde im Ausland verwendet werden soll, kann ein Nachweis ihrer Echtheit erforderlich sein. Ob und welches Verfahren notwendig ist, hängt insbesondere vom Zielland, der Dokumentart, der ausstellenden Behörde und den Anforderungen der empfangenden Stelle ab.
Eine Apostille bestätigt im Anwendungsbereich des Haager Apostille-Übereinkommens die Echtheit der Unterschrift, die Funktion der unterzeichnenden Person und gegebenenfalls das Siegel der Urkunde. Sie bestätigt nicht die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde und garantiert nicht deren Anerkennung im Zielland.
Ist das Apostille-Übereinkommen nicht anwendbar, kann eine Legalisation durch die Auslandsvertretung des Ziellandes erforderlich sein. Je nach Dokument und Zielland können zuvor eine Vorbeglaubigung durch eine deutsche Stelle und gegebenenfalls eine Endbeglaubigung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten verlangt werden.
Innerhalb der Europäischen Union gelten für bestimmte öffentliche Urkunden Vereinfachungen. In diesen Fällen kann eine Apostille entbehrlich sein. Bitte lassen Sie sich die konkreten Anforderungen von der empfangenden Stelle oder der Auslandsvertretung des Ziellandes bestätigen.
Im Zweifel gilt: Maßgeblich sind die Vorgaben der empfangenden Stelle bzw. der zuständigen Auslandsvertretung. Eine kurze Rückfrage vor Auftragserteilung erspart Umwege. Offizielle Übersicht: Auswärtiges Amt, Internationaler Urkundenverkehr.
Wobei wir unterstützen
Die Erteilung von Apostillen, Vor-, End- und sonstigen amtlichen Beglaubigungen ist Aufgabe der zuständigen Behörden. Wir stellen diese nicht selbst aus und übernehmen nicht die behördliche Entscheidung. Wir bieten:
- allgemeine organisatorische Informationen zu den möglichen Verfahrensschritten;
- Übersetzungen vorhandener Urkunden, Apostillen und Beglaubigungsvermerke durch entsprechend ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer;
- auf Wunsch organisatorische Begleitung bei der Zusammenstellung der Unterlagen;
- Vermittlung an eine unabhängige Rechtsanwaltskanzlei, wenn eine rechtliche Einzelfallprüfung erforderlich ist.
Welche Ausfertigung und Übersetzung im Zielland akzeptiert wird, sollte vor Auftragserteilung mit der empfangenden Stelle oder zuständigen Auslandsvertretung geklärt werden.
FAQ, häufige Fragen zur Überbeglaubigung
Was ist der Unterschied zwischen Überbeglaubigung und Apostille?
Die Apostille genügt für Länder des Haager Übereinkommens und ersetzt jede weitere Beglaubigung. Die Überbeglaubigung (heute „Endbeglaubigung") ist für Länder außerhalb des Übereinkommens nötig und wird vom BfAA erteilt, bevor die Botschaft die Legalisation vornimmt.
Wer macht die Endbeglaubigung seit 2023?
Seit dem 01.01.2023 das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) in Brandenburg an der Havel, vorher das Bundesverwaltungsamt. Voraussetzung ist eine Vorbeglaubigung durch die zuständige Landesstelle.
Brauche ich für mein Zielland eine Apostille oder eine Legalisation?
Das hängt davon ab, ob das Land Mitglied des Haager Übereinkommens ist. Fragen Sie im Zweifel die ausländische Stelle, bei der die Urkunde vorgelegt werden soll, oder uns.