Viele Kundinnen und Kunden fragen uns nach der Überbeglaubigung von Unterlagen, die von deutschen Behörden ausgestellt wurden. Die Begriffe und Zuständigkeiten sind verwirrend — und sie unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Diese Seite gibt Ihnen einen klaren Überblick.
Vorbeglaubigung, Überbeglaubigung, Endbeglaubigung — was ist was?
Bevor eine deutsche Urkunde im Ausland anerkannt wird, durchläuft sie je nach Zielland ein- oder mehrstufige Beglaubigungsschritte:
- Vorbeglaubigung: Eine erste Bestätigung der Echtheit durch eine Stelle in der Nähe des Ausstellers (z. B. die Schule bei Zeugnissen oder die ausstellende Behörde). Sie ist oft die Voraussetzung dafür, dass die übergeordnete Stelle überhaupt eine Apostille oder Endbeglaubigung erteilen kann.
- Apostille (Haager Übereinkommen): Wird die Urkunde in einem Mitgliedstaat des Haager Übereinkommens verwendet, ersetzt die Apostille jede weitere Beglaubigung. Sie wird von einer dazu bestimmten Behörde des Bundeslandes erteilt, in dem die Urkunde ausgestellt wurde — diese Zuständigkeit ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich (siehe Tabelle unten).
- Endbeglaubigung / Überbeglaubigung: Soll die Urkunde in einem Land verwendet werden, das nicht Mitglied des Haager Übereinkommens ist, ist statt der Apostille eine Legalisation durch die ausländische Auslandsvertretung nötig. Davor verlangen die meisten dieser Länder eine Endbeglaubigung (früher „Überbeglaubigung" genannt). Diese erteilt seit dem 01.01.2023 das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) in Brandenburg an der Havel — und zwar nur, wenn die Urkunde zuvor von der zuständigen Landesstelle vorbeglaubigt wurde. Das Auswärtige Amt selbst nimmt seit 2023 keine Über- oder Endbeglaubigungen mehr vor.
Kurz gesagt: Haager-Land → eine Apostille der zuständigen Landesstelle genügt. Nicht-Haager-Land → Vorbeglaubigung (Land) → Endbeglaubigung (BfAA) → Legalisation (Botschaft). Quelle: Auswärtiges Amt — Beglaubigung / Legalisation / Apostille.
Der Weg Ihrer Urkunde ins Ausland
- Haager-Land: Eine Apostille der zuständigen Landesstelle (siehe Tabelle) genügt — fertig.
- Nicht-Haager-Land: Vorbeglaubigung (Landesstelle) → Endbeglaubigung (BfAA) → Legalisation (ausländische Botschaft in Deutschland).
Zuständige Stelle nach Bundesland und Urkundenart
Die Zuständigkeit ist nicht bundeseinheitlich geregelt — sie hängt vom Bundesland und der Urkundenart ab. Im Zweifel hilft eine kurze Rückfrage bei der ausstellenden Behörde — oder bei uns.
| Bundesland | Personenstands- & Verwaltungsurkunden | Gerichts- & Notarurkunden | Schul- & Hochschulzeugnisse |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Regierungspräsidium (Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg, Tübingen) | Landgericht | Kultusministerium (Schule) / Wissenschaftsministerium (Hochschule) — erteilen Apostille direkt |
| Bayern | Regierung des Regierungsbezirks | Örtliches Landgericht | Regierung des Bezirks (nach Vorbeglaubigung durch Schule/Hochschule) |
| Berlin | Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) | LABO bzw. Senatsverwaltung für Justiz / Gericht | LABO |
| Brandenburg | Ministerium des Innern und für Kommunales | Präsident/in des Landgerichts (über Justizministerium) | Innenministerium (Vorbeglaubigung durch MBJS) |
| Bremen | Senator/in für Inneres | Landgericht Bremen | Senator für Inneres (Vorbeglaubigung der Zeugnisse) |
| Hamburg | Behörde für Inneres und Sport (Amt für Migration) | Behörde für Inneres und Sport | Behörde für Inneres und Sport |
| Hessen | Regierungspräsidium Darmstadt (landesweit) | Örtliches Landgericht | RP Darmstadt (nach Vorbeglaubigung durch Schule/Hochschule) |
| Mecklenburg-Vorpommern | Ministerium für Inneres | Oberlandesgericht / Landgerichtspräsident/in | Innenministerium (nach Vorbeglaubigung) |
| Niedersachsen | Polizeidirektionen (Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück) | Örtliches Landgericht | Polizeidirektion (Vorbeglaubigung durch RLSB bzw. Hochschule) |
| Nordrhein-Westfalen | Bezirksregierung (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster); Standesamtsurkunden: BR Köln | Örtliches Landgericht | Zuständige Bezirksregierung (nach Vorbeglaubigung) |
| Rheinland-Pfalz | Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), Trier | Örtliches Landgericht | ADD Trier (nach Vorbeglaubigung) |
| Saarland | Landesverwaltungsamt | Landgericht Saarbrücken | Landesverwaltungsamt (nach Vorbeglaubigung) |
| Sachsen | Landesdirektion Sachsen (Chemnitz, Dresden, Leipzig) | Örtliches Landgericht | Landesdirektion Sachsen (nach Vorbeglaubigung) |
| Sachsen-Anhalt | Landesverwaltungsamt (Magdeburg) | Örtliches Landgericht | Landesverwaltungsamt (nach Vorbeglaubigung) |
| Schleswig-Holstein | Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport | Örtliches Landgericht / Justizverwaltung | Innenministerium (nach Vorbeglaubigung) |
| Thüringen | Thüringer Landesverwaltungsamt (Weimar) | Thüringer Landgerichte | Landesverwaltungsamt (Vorbeglaubigung durch Schule/Hochschule) |
| Bundesbehörden (z. B. Kraftfahrt-Bundesamt, Robert-Koch-Institut, Bundesnetzagentur) | Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA), Brandenburg an der Havel — Ausnahme: DPMA & Bundespatentgericht → Präsident des DPMA; Führungszeugnis → Bundesamt für Justiz, Bonn | ||
Stand: 2026. Die Länderzuständigkeiten ändern sich gelegentlich; maßgeblich ist im Einzelfall die Auskunft der ausstellenden Behörde bzw. die offizielle Übersicht des Auswärtigen Amts. Gerichts- und Notarurkunden laufen praktisch überall über das örtlich zuständige Landgericht; Schul-/Hochschulzeugnisse benötigen fast immer eine Vorbeglaubigung durch Schule bzw. Hochschule (Ausnahme Baden-Württemberg: Ministerien apostillieren direkt).
Wo wir Ihnen helfen
Die Beschaffung der Apostille bzw. Über-/Endbeglaubigung ist eine hoheitliche Aufgabe der Behörden — diese übernehmen wir nicht. Was wir bieten:
- Beratung: Welche Beglaubigung brauchen Sie, von welcher Stelle, für welches Land?
- Beglaubigte Übersetzung Ihrer Urkunde inkl. Apostille / Beglaubigungsvermerk — gerichtsfest und international anerkannt.
- Begleitung bei Behördengängen und Empfehlung kompetenter Partnerkanzleien für die Beschaffung.
FAQ — häufige Fragen zur Überbeglaubigung
Was ist der Unterschied zwischen Überbeglaubigung und Apostille?
Die Apostille genügt für Länder des Haager Übereinkommens und ersetzt jede weitere Beglaubigung. Die Überbeglaubigung (heute „Endbeglaubigung") ist für Länder außerhalb des Übereinkommens nötig und wird vom BfAA erteilt, bevor die Botschaft die Legalisation vornimmt.
Wer macht die Endbeglaubigung seit 2023?
Seit dem 01.01.2023 das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) in Brandenburg an der Havel — vorher das Bundesverwaltungsamt. Voraussetzung ist eine Vorbeglaubigung durch die zuständige Landesstelle.
Brauche ich für mein Zielland eine Apostille oder eine Legalisation?
Das hängt davon ab, ob das Land Mitglied des Haager Übereinkommens ist. Fragen Sie im Zweifel die ausländische Stelle, bei der die Urkunde vorgelegt werden soll — oder uns.