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Eil-Service · 24 Stunden

Express-Übersetzung in 24 Stunden

Beglaubigte Übersetzungen im Eil-Service — eilige Urkunden und Dokumente in 27 Sprachen, bundesweit anerkannt, ab 24 Stunden Lieferzeit.

Wenn die Frist drängt, liefert der Sprachendienst Ihre beglaubigte Übersetzung in 24 Stunden. Unser Eil-Service ist gedacht für Behördentermine, Bewerbungsfristen und kurzfristige Vorlagen — fachlich genauso sorgfältig wie der Standard, nur schneller. Alle Übersetzungen sind nach § 142 ZPO bundesweit anerkannt.

So funktioniert der Eil-Service

  1. Scan/Foto senden — per E-Mail, Formular oder WhatsApp, am besten mit Stichwort „Express".
  2. Sofort-Angebot — wir prüfen Umfang und Sprache und bestätigen die 24-Stunden-Lieferung verbindlich.
  3. Übersetzung erhalten — innerhalb von 24 Stunden, digital und auf Wunsch zusätzlich per Post.

Maßgeblich ist die Bestätigung des Eingangs: Senden Sie uns die Unterlagen vormittags, ist die Lieferung in der Regel am Folgetag fertig.

Welche Dokumente eilig gehen

Sehr umfangreiche oder besonders fachspezifische Dokumente prüfen wir vorab — wir sagen Ihnen ehrlich, ob 24 Stunden realistisch sind.

Aufpreis & Preise

LeistungRichtpreis
Urkunde (1 Seite, beglaubigt)ab 55 €
Express-Aufpreis (24 Stunden)+30 %
Mehrseitige Dokumente Expressnach Aufwand (Festpreis vorab)
Versand per Postauf Anfrage

Der Express-Aufpreis von +30 % deckt die bevorzugte Bearbeitung außerhalb der regulären Reihenfolge ab. Den Festpreis nennen wir vorab und verbindlich.

FAQ — Express-Übersetzung

Wie schnell ist die Express-Übersetzung fertig?

In der Regel innerhalb von 24 Stunden ab Auftragsbestätigung. Senden Sie die Unterlagen vormittags, ist die Lieferung meist am Folgetag fertig.

Was kostet der Express-Service?

Auf den regulären Preis kommt ein Express-Aufpreis von +30 %. Den verbindlichen Festpreis nennen wir vorab, sobald wir Umfang und Sprache kennen.

Ist die Express-Übersetzung genauso gültig?

Ja. Auch im Eil-Service erstellen vereidigte Übersetzer:innen die beglaubigte Übersetzung — sie ist nach § 142 ZPO bundesweit anerkannt.

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