Wenn die Frist drängt, liefert der Sprachendienst Ihre beglaubigte Übersetzung in 24 Stunden. Unser Eil-Service ist gedacht für Behördentermine, Bewerbungsfristen und kurzfristige Vorlagen — fachlich genauso sorgfältig wie der Standard, nur schneller. Alle Übersetzungen sind nach § 142 ZPO bundesweit anerkannt.
So funktioniert der Eil-Service
- Scan/Foto senden — per E-Mail, Formular oder WhatsApp, am besten mit Stichwort „Express".
- Sofort-Angebot — wir prüfen Umfang und Sprache und bestätigen die 24-Stunden-Lieferung verbindlich.
- Übersetzung erhalten — innerhalb von 24 Stunden, digital und auf Wunsch zusätzlich per Post.
Maßgeblich ist die Bestätigung des Eingangs: Senden Sie uns die Unterlagen vormittags, ist die Lieferung in der Regel am Folgetag fertig.
Welche Dokumente eilig gehen
- Geburtsurkunden und Heiratsurkunden
- Zeugnisse und Diplome für Bewerbungsfristen
- Verträge und einseitige Bescheinigungen
- Reisepass und Identitätsnachweise für die Ausländerbehörde
Sehr umfangreiche oder besonders fachspezifische Dokumente prüfen wir vorab — wir sagen Ihnen ehrlich, ob 24 Stunden realistisch sind.
Aufpreis & Preise
| Leistung | Richtpreis |
|---|---|
| Urkunde (1 Seite, beglaubigt) | ab 55 € |
| Express-Aufpreis (24 Stunden) | +30 % |
| Mehrseitige Dokumente Express | nach Aufwand (Festpreis vorab) |
| Versand per Post | auf Anfrage |
Der Express-Aufpreis von +30 % deckt die bevorzugte Bearbeitung außerhalb der regulären Reihenfolge ab. Den Festpreis nennen wir vorab und verbindlich.
FAQ — Express-Übersetzung
Wie schnell ist die Express-Übersetzung fertig?
In der Regel innerhalb von 24 Stunden ab Auftragsbestätigung. Senden Sie die Unterlagen vormittags, ist die Lieferung meist am Folgetag fertig.
Was kostet der Express-Service?
Auf den regulären Preis kommt ein Express-Aufpreis von +30 %. Den verbindlichen Festpreis nennen wir vorab, sobald wir Umfang und Sprache kennen.
Ist die Express-Übersetzung genauso gültig?
Ja. Auch im Eil-Service erstellen vereidigte Übersetzer:innen die beglaubigte Übersetzung — sie ist nach § 142 ZPO bundesweit anerkannt.