Für die Anerkennung von Abschlüssen, die Hochschulbewerbung oder den Berufseinstieg in Deutschland brauchen Sie beglaubigte Übersetzungen Ihrer Zeugnisse. Der Sprachendienst übersetzt Schul- und Hochschulzeugnisse, Diplome und Notenspiegel nach § 142 ZPO — bundesweit anerkannt.
Welche Bildungsdokumente wir übersetzen
- Schulzeugnisse — Abitur, mittlerer Abschluss, Abschlusszeugnisse
- Hochschuldiplome — Bachelor, Master, Diplom, Promotion
- Notenspiegel / Transcript of Records und Modulübersichten
- Berufsabschlüsse und Ausbildungsnachweise
- Arbeitszeugnisse und Fortbildungsnachweise
Anerkennung: ZAB, Anabin & zuständige Stellen
Für die Bewertung ausländischer Abschlüsse sind die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) sowie die jeweiligen Anerkennungsstellen der Länder zuständig (Datenbank anabin). Die beglaubigte Übersetzung ist dafür Voraussetzung. Mehr zum Verfahren: Anerkennung ausländischer Abschlüsse.
Aus welchen Sprachen wir übersetzen
Zeugnisse übersetzen wir aus allen 27 Sprachen, u. a. Arabisch, Ukrainisch, Russisch und Türkisch. Noten und Abschlussbezeichnungen geben wir originalgetreu wieder und erläutern sie bei Bedarf.
Preise & Ablauf
| Leistung | Richtpreis |
|---|---|
| Schul-/Hochschulzeugnis (1 Seite) | ab 55 € |
| Diplom mit Notenspiegel | ab 89 € |
| Umfangreiches Transcript | nach Aufwand (Festpreis vorab) |
| Express-Aufpreis (24 Stunden) | +30 % |
- Scan/Foto senden — per E-Mail, Formular oder WhatsApp.
- Festpreis-Angebot in 2 Stunden — verbindlich.
- Übersetzung erhalten — 2–3 Werktage, Express ab 24 Stunden.
FAQ — Zeugnis übersetzen
Muss das Zeugnis vorher anerkannt sein?
Nein — die beglaubigte Übersetzung ist gerade die Voraussetzung für das Anerkennungsverfahren. Wir übersetzen, die Anerkennungsstelle bewertet.
Übersetzen Sie die Noten um?
Wir geben Noten originalgetreu wieder. Eine Umrechnung ins deutsche System nimmt die Anerkennungsstelle/ZAB vor; auf Wunsch erläutern wir das Notensystem in einer Anmerkung.
Wird die Übersetzung von Hochschulen akzeptiert?
Ja. Beglaubigte Übersetzungen nach § 142 ZPO werden von Hochschulen, Anerkennungsstellen und Arbeitgebern anerkannt.